Die Kindertagespflege hat gemäß § 22 SGB VIII den selben Auftrag zu erfüllen wie die Kindertageseinrichtungen, und zwar die Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer eigenen verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, die Unterstützung und Ergänzung des elterlichen Erziehungsauftrages sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Unter Kindertagespflege wird die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern durch geeignete Kindertagespflegepersonen verstanden.
Die gesetzlichen Grundlagen sind in den §§ 22 bis 24, 43 und 90 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) festgehalten. Auch den gesetzlichen Neuerungen (Überarbeitung von §45 SGB VIII) die eine Forderung zu Qualitätssicherung beinhalten können wir schon jetzt durch unsere Konzeption entsprechen.
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Zuletzt überarbeitet:
08.02.2021